Krankenkasse muss Kosten für Austausch des Brustimplantats nicht bezahlen

Krankenkassen müssen die Kosten übernehmen, sofern ein Brustimplantat, welches während einer Operation zur Brustvergrößerung eingesetzt wurde, aus medizinischen Gründen wieder entfernt werden muss. Ganz anders sieht es aus, wenn es zu einer erneuten Brustvergrößerung kommt, die medizinisch nicht notwendig ist. Dann ist die gesetzliche Krankenkasse nicht dazu verpflichtet, die Kosten zu übernehmen.

In einem erst kürzlich stattgefundenen Verfahren ging es darum, dass eine Frau unter einer angeborenen Asymmetrie ihrer Brust litt. Sie unterzog sich einer Brustvergrößerung, damit die beiden Brüste gleich groß sind. Für diese Kosten ist ihre gesetzliche Krankenkasse aufgekommen. Doch nach einigen Jahren gab es Probleme, indem unnatürliche Wölbungen an den falschen Stellen entstanden. Die Brust der Frau schien erneut nicht symmetrisch, außerdem litt sie teilweise unter sehr starken Schmerzen. Die behandelten Ärzte waren deswegen der Meinung, dass das Brustimplantat entfernt werden und anschließend ein neues eingesetzt werden müsse.

Während die Krankenkasse die Kosten für die Entfernung des Brustimplantats übernahm, weigerte sie sich dahingegen, die Kosten für ein neues Brustimplantat zu übernehmen. Die Begründung ist, dass es keine medizinische Notwendigkeit für eine solche Maßnahme gäbe. Dabei würde die Entfernung des Implantats ohne ein erneutes Einsetzen eines Brustimplantats bedeuten, dass hinsichtlich der Größe der Brüste ein Unterschied von ein bis zwei Körbchengrößen bleiben wird.

Da die Krankenkasse die Kosten nicht übernehmen wollte, zog die Frau vor Gericht. Aber auch am Landessozialgericht Rheinland-Pfalz war man davon überzeugt, dass die Asymmetrie der weiblichen Brüste nach den Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung keine Krankheit ist. Nur dann, wenn eine unterschiedliche Brustgröße als entstellend bezeichnet werden kann, ist die Krankenkasse dazu verpflichtet, die Kosten zu übernehmen. Hier war man der Meinung, dass dies bei der Klägerin nicht zutreffen würde. In seiner Urteilsbegründung sagten die Richter, dass die Klägerin für ihre kleinere Brust zum Beispiel eine Prothese verwenden könnte.

Eine Revision wurde von den Richtern nicht zugelassen. Sofern die Frau eine erneute Brustvergrößerung wünscht, muss sie die Kosten dafür ganz alleine tragen, auch wenn der Austausch von Implantaten eine Folge der ersten Operation, welche von der Krankenkasse übernommen wurde, ist.