Brustvergrößerung und Krankenkasse: Wann erfolgt eine Kostenübernahme?

Viele Frauen sind mit ihrer Oberweite unzufrieden. Doch längst nicht jede hat die notwendigen finanziellen Mittel, um sich einer Brustvergrößerung unterziehen zu können. Wir gehen in diesem Artikel der Frage auf den Grund, wann die Krankenkasse für den Eingriff aufkommt.

Medizinische Begründung hat einen großen Einfluss

Die Frage, wann die eigene Krankenkasse für die Brustvergrößerung aufkommt, ist für viele Frauen ein wichtiges Entscheidungskriterium. Schließlich kann ein solcher Eingriff schnell mehrere tausend Euro kosten. Ob die Krankenkasse die Operation bezahlt oder ob diese von der Patientin selbst getragen werden muss, hängt von der medizinischen Begründung ab. Zuerst muss also geklärt werden, wo das Ziel der Brust-OP liegt.

Die weibliche Brust gilt in vielen Kulturen als Zeichen für Gesundheit, Fertilität und Erotik schlechthin. Kein Wunder also, dass Brustvergrößerungen weltweit zu den häufigsten Schönheitseingriffen gehören. Wer träumt nicht den Traum vom perfekten Busen? Für viele Patienten steht dabei im Vordergrund, körperliche Attraktivität und das damit verbundene Selbstvertrauen zu verbessern.

Welche Gründe gibt es für eine Brustvergrößerung?

Im Beratungsgespräch mit dem Schönheitschirurgen seines Vertrauens wird zunächst erläutert, welche Gründe es für diesen Eingriff gibt. Grob wird in drei Indikationen unterschieden:

– die rein kosmetisch-ästhetische Indikation
– die ästhetische Indikation mit bedingt medizinischer Grundlage
– die eindeutig medizinische Indikation

Ob die Krankenkasse die mehrere tausend Euro teure Brust-OP bezahlt, hängt maßgeblich davon ab, welche Gründe für die Operation sprechen. Bei der rein kosmetisch-ästhetischen Indikation liegt keine medizinische Begründbarkeit vor. Da es ausschließlich darum geht, das ästhetische Erscheinungsbild zu verbessern, werden die Kosten für die Brustvergrößerung von der Krankenkasse nicht übernommen. Sprechen hingegen Asymmetrien und Brusterkrankungen für eine ästhetische Indikation mit bedingt medizinischer Grundlage, werden die Kosten in Ausnahmefällen von der Krankenversicherung getragen. Bei der eindeutig medizinischen Begründbarkeit übernimmt die Kasse die Kosten in vollem Umfang.